Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Rent a Cam – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rent a Cam ist eine Marke der GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt) 

Vermieter der Filmgeräte ist:

GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt)

Geschäftsführung: Dr. Hans-Jürgen Gralke

HRB 8543

Amtsgericht Recklinghausen

Steuernummer: 340/5718/4882

U-St.-Id: DE171510976

§ 1: Geltungsbereich

Für den Verleih von Geräten durch die GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt) (Verleih bzw. Vermieter) und ihren Kunden (Leihende bzw. Mieter). Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Verleihs werden ausdrücklich nicht anerkannt. Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

§ 2: Adressaten des Angebots von “Rent a Cam”

Das Angebot des Filmgeräteverleihs “Rent a Cam” richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende. Ein Verleih an private Nutzer ist ausgeschlossen. Der Verleih an Bildungsinstitutionen sowie Studierende im Kunst- und Medienbereich ist grundsätzlich möglich. Die GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor, den Verleih bei nicht nachweisbarer Qualifikation oder Professionalität des Nachfragenden abzulehnen. Über diese Nicht-Nachweisbarkeit entscheidet ausschließlich der Verleih nach eigenem Ermessen. Ein Anspruch auf Ausleihe von Geräten der GRALKE-MEDIA UG (haftungsbeschränkt) (Rent a Cam) besteht nicht.

§ 3: Objekte des Verleihs bzw. der Vermietung

Verliehen werden Filmgeräte. Ausdrücklich nicht Gegenstand eines Vertrags zwischen Verleih und Mieter sind Aufstellung, Installation sowie die Herstellung der jeweiligen technischen Betriebsbereitschaft der gemieteten Objekte.

§ 4: Vertragsschluss

Die Angebote des Filmgeräteverleihs “Rent a Cam” stellen an sich keinen Vertrag dar. Vor Vertragsschluss ist zunächst zu klären, ob das vom potenziellen Mieter nachgefragte Objekt zu den vom Nachfrager gewünschten Zeiten zur Verfügung steht und nicht bereits vermietet ist. Daraufhin erhält der Nachfrager ein Bestell-/Buchungsformular inklusive der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und er kann eine entsprechende Bestellung via E-Mail an den Verleih übermitteln, die dann verbindlich ist. Ein Vertrag zwischen Verleih und Mieter kommt erst dann zustande, wenn der Verleih die Bestellung schriftlich bestätigt oder das entsprechende Objekt an den Mieter übergibt. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Der Mieter ist an seine übermittelte Bestellung gebunden. Der Verleih behält sich gemäß § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Bestellung und damit die Vermietung abzulehnen.

§ 5: Speicherung der Bestelldaten

Der Verleih speichert die Daten der Bestellung mit allen ihm verfügbaren Einzelheiten wie Kundendaten, Mietobjekt, Mietdauer, Verleih- und Zahlungsstatus. Der Mieter hat keinen Zugriff auf diese Daten.

§ 6 Mietbetrag, Kaution und Mietdauer

Als Mietbetrag bzw. -zins gilt der jeweilige vom Verleih festgesetzte Betrag. Dieser kann auf Anfrage des Nachfragers nach Geräten bzw. potenziellen Mieters mitgeteilt werden. Die Tagesmiete wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung in vollem Umfang berechnet, sofern keine hiervon abweichende schriftlich zu fixierende Vereinbarung getroffen wird. Eine Änderung des Mietbetrags sowie der Mietdauer während der vertraglich festgelegten Mietdauer ist unzulässig. Erstkunden haben die Miete für die gesamte Mietdauer zuzüglich der zu entrichtenden Kaution im Voraus zu begleichen. Dabei ist eine Bezahlung von einem deutschen Konto oder bar erforderlich. Diese Erstkunden-Regelung gilt für die ersten drei Vermietungen. Ab der vierten Ausleihe werden Kunden bei “Rent a Cam” als Bestandskunden angesehen. Bestandskunden haben ihre Zahlungen spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Einzelfall vom Verleih nach Absprache mit dem Leihenden festgelegt werden. Diese Festlegung erfordert die Schriftform. Mündliche Zahlungsabsprachen sind nicht rechtswirksam. Der Leihende kann ausschließlich mit rechtskräftigen Forderungen die Forderungen des Verleihs aufrechnen. Unwirksam ist die Ausübung jeglichen Zurückhaltungsrechts, welches aus einem anderem als dem Recht resultiert, das auf dem Vertragsverhältnis zwischen Verleih und Mieter beruht. Erstkunden haben vor der Übergabe eine Kaution an den Verleih zu entrichten. Die Kaution beträgt 20 % des Netto-Neupreises des Mietobjekts. Die maximale Kaution wird auf einen Betrag von 600 EURO beschränkt. Abweichungen von dieser Kautionsregelung sind zwar möglich, unterliegen aber ausschließlich dem Ermessen des Verleihs und bedürfen der Schriftform.

§ 7 Lieferdienst, Abholung

Eine Lieferung ist grundsätzlich möglich, erfolgt aber nur nach gesonderter Absprache zwischen Mieter und Vermieter, in der dann auch die Kosten der Lieferung vereinbart werden. Die Kosten einer Lieferung trägt grundsätzlich der Mieter. Bei regelmäßigen Lieferungen kann eine Kostensonderregelung zu Gunsten des Mieters getroffen werden. In allen anderen Fällen verpflichtet sich der Mieter, die von ihm gemieteten Geräte vollständig auf seine Kosten beim Vermieter abzuholen und zurückzubringen. Die Abholung und die Rückgabe erfolgen grundsätzlich in den Lagerräumen des Vermieters zu den jeweils aktuellen Geschäftszeiten. Zeitfenster für Abholung und Rückgabe müssen zwischen Vermieter und Mieter abgesprochen werden. Die Lagerräume befinden sich im TechnoMarl, Technologie- und Chemiezentrum Marl, Elbestraße 10, 45768 Marl.

Grundsätzlich erfolgen die Abholung und Rückgabe der Geräte am Tag des Mietbeginns sowie am Tag des Mietendes. Fallen Mietbeginn und/oder -ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so werden auch an diesen Tagen Abholung und Rückgabe grundsätzlich möglich.

Liefer-, Abhol- und Rückgabetermine werden nicht schon durch ihre Angabe seitens des Mieters verbindlich, sondern erst durch ihre Bestätigung seitens des Vermieters. Bei Lieferung erfolgt diese an die vom Mieter angegebene Adresse, gleiches gilt für den darauf folgende Rücktransport durch den Vermieter.

Ein Versand der Geräte mittels Frachtdienstleister kann erfolgen, erfordert aber besondere Detailabsprachen zwischen Vermieter und Mieter. Die Gefahr des Verlustes, des Untergangs, der Verschlechterung und Beschädigung der gemieteten Geräte geht ab der Übergabe der Geräte an den Frachtdienstleister auf den Mieter über. Frachtversicherungen können auf Wunsch des Mieters zu seinen Lasten abgeschlossen werden.

§ 8 Aushändigung / Übergabe der Mietgeräte

Die Aushändigung bzw. Übergabe der Mietgeräte erfordert die Vorlage eines gültigen deutschen Personalausweises des Mieters.

Die Prüfung der Geräte auf ihre ordnungsmäßige und vom Mieter erwartete Funktion obliegt im Zuge des Übergabeprozesses dem Mieter. Stellt er dabei Mängel fest, ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Vom Vermieter zu vertretene Mängel kann dieser unverzüglich beseitigen bzw. beseitigen lassen und er trägt die hierbei entstehenden Reparaturkosten. Sofern das Mieten des beschädigten Gerätes dadurch nicht möglich wird, besteht keine Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietentgelts für das in Frage stehende Mietgerät.

Werden mehrere Geräte gemietet und ist ein Teil der Geräte nicht rechtzeitig verfügbar oder aufgrund einer durch den Vermieter zu vertretenen Beschädigung nicht vermietbar, kann der Mieter von gesamten Vertrag kostenfrei zurücktreten. Der Vermieter kann jedoch ausnahmslos für keine Folgeschäden oder Ansprüche, auch Ansprüche Dritter, haftbar gemacht werden, die aus der Nicht-Vermietung der Geräte resultieren, wenn diese Nicht-Vermietung aus einer durch den Vermieter zu vertretenen Beschädigung der Geräte oder deren nicht rechtzeitige Bereitstellung resultiert.

§ 9 Zeitraum der Miete

Die Miete der Geräte beginnt mit dem Tag ihrer Abholung und endet frühestens mit dem Tag der vereinbarten Rückgabe. Entsprechendes gilt bei Lieferung durch den Vermieter sowie bei Inanspruchnahme eines Frachtdienstleisters.

Erfolgt die Rückgabe der Geräte nicht wie vereinbart, hat der Mieter je angefangenem Tag der Verzögerung eine vollständige Tagesmiete der Geräte zu zahlen. Entsprechendes gilt bei Lieferung durch den Vermieter sowie bei Inanspruchnahme eines Frachtdienstleisters.

Verlängerungen des Mietzeitraums sind nur nach vorheriger Absprache zwischen Vermieter und Mieter möglich, welche immer der Schriftform bedarf. Erfolgt die Rückgabe der Geräte durch den Mieter nicht rechtzeitig, so haftet der Mieter ausnahmslos für alle hieraus resultierenden Schäden wie beispielsweise die nicht rechtzeitige Bereitstellung der Geräte für folgende Mieter. Entsprechendes gilt bei Lieferung durch den Vermieter sowie bei Inanspruchnahme eines Frachtdienstleisters.

§ 10 Haftung und Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich zum sorgfältigen Umgang mit den gemieteten Geräten und sorgt für einen sorgfältigen Umgang mit den Geräten durch seine Mitarbeiter sowie durch von ihm beauftragte Personen, welche die gemieteten Geräte ebenso bedienen, transportieren, einrichten usw. Der Mietende sorgt für diese Sorgfaltspflicht auch bei Personen, denen er die gemieteten Geräte im Rahmen von Produktionen anvertraut. Schutzvorrichtungen auf Objektiven, die dem Schutz von Glas dienen, dürfen niemals entfernt werden.

Der Mietende haftet in vollem Umfang für Beschädigungen der gemieteten Geräte, die er zu vertreten hat. Er haftet in diesem Fall mit den Reparaturkosten, Gutachterkosten sowie Wiederbeschaffungskosten. Bei Diebstahl, Abhandenkommen oder einer anderen Form des Verlustes (einschließlich des wirtschaftlichen Totalschadens), haftet der Mietende in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Müssen Mietgeräte aufgrund eines vom Mietenden zu vertretenden Umstands wie Diebstahl, Abhandenkommen, Beschädigung oder Ähnlichem repariert oder wiederbeschafft werden und können diese Mietgeräte daher nicht einzeln oder in einem größeren Verbund mit anderen Geräten vermietet oder in Produktionen eingesetzt werden, so kann der Vermieter dem Mieter die dadurch entstehenden Umsatzausfälle und Kosten vollständig in Rechnung stellen.

Ohne weitere, schriftliche Absprache dürfen die gemieteten Geräte nur in Länder der Europäischen Union gebracht und in diesen eingesetzt werden. Eine Weitervermietung der Geräte ist ausdrücklich nicht zulässig. Sollten gemietete Geräte aus Gründen, die in diesen Allgemein Geschäftsbedingungen nicht explizit aufgelistet sind, nicht zurückgegeben werden können, haftet der Mietende in vollem Umfang mit dem Wiederbeschaffungswert der nicht zurückgelieferten Geräte.

§ 11 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch der Geräte während der Mietzeit resultieren. Er haftet auch dann nicht, wenn diese Schäden aus Funktionsstörungen oder dem Nicht-Funktionieren der gemieteten Geräte resultieren.

Der Vermieter haftet nicht für eine fehlerhafte Bedienung oder Nutzung oder den fehlerhaften Aufbau der Geräte durch den Mietenden oder seine Mitarbeiter. Eine Einweisung in die Handhabung der Geräte erfolgt nicht, der expertenhafte und versierte Umgang mit gemieteten Geräten durch den Mieter und seine Mitarbeiter wird vorausgesetzt.

Dass vermietete Geräte trotz Sorgfalt des Vermieters in einem fehlerhaften Zustand an den Mieter übergeben werden, kann niemals vollständig ausgeschlossen werden. Sollten Geräte dem Mietenden nicht rechtzeitig zur vereinbarten Verfügung gestellt werden können und hat der Vermieter dies nicht zu vertreten, haftet er nicht für daraus resultierende Schäden. Insbesondere haftet er dann nicht, wenn Geräte deshalb nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, weil sie von anderen Mietern nicht rechtzeitig zurückgegeben werden. Entsprechendes gilt bei Lieferung durch den Vermieter sowie bei Inanspruchnahme eines Frachtdienstleisters.

§ 12 Stornierung und Kündigung

Währen der Vertragslaufzeit ist ein Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen. Stornierungen durch den Mietenden können vor Mietbeginn erfolgen. Sieben bis vier Tage vor Mietbeginn fallen allerdings Stornierungkosten für den Mieter in Höhe von 50 % des gesamten vereinbarten Mietzinses an, drei bis zwei Tage vor Mietbeginn 75 % und einen Tag vor Mietbeginn 100 % des gesamten Mietzinses.

§ 13 Schlussbestimmungen

Bei Mietanfragen kann der Vermieter Auskünfte über die Bonität und Vermögensverhältnisse des Anfragenden einholen.

Sollte eine der hier angeführten Regelungen rechtsunwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, so bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen bestehen und für die in Frage stehende Regelung wird eine dem intendierten Sinn der unwirksamen Regelung soweit wie möglich nahe stehende rechtsbeständige Regelung gefunden.